Verein

Der Verein Weltladen Saalfelden wurde 1989 gegründet.

Er betreibt seit 1989 den Weltladen. Ehrenamtliche Mitglieder und HelferInnen organisieren, bestellen, suchen aus, verkaufen, verrechnen, putzen, feiern, machen Werbung, veranstalten…
Seit wir unsere Geschäftsöffnungszeiten an die ortsüblichen angepasst haben, werden wir von bezahlten Teilzeitkräften unterstützt.

Vorstand:

Obmann: Hans Bichler
Obmannstellvertreterin und Kassierin: Sieglinde Stöckl
Schriftführer: Gerhard Friedle
Weiteres Mitglied: Gabriela Salzmann

Team:

Einen Teil unseres Teams sehen sie bald hier.

Fairstärkung gesucht:

Wir suchen ständig neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ebenso Vereinsmitglieder. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 20,- Euro.
Anmeldung per Mail hier.
Bitte geben Sie einfach Ihren Namen, Adresse und event. die Telefonnummer bekannt, wir melden uns dann gerne bei Ihnen.

Spendenkonto:

Sie wollen den Fairen Handel mit einer Spende unterstützen? Wir freuen uns sehr darüber und garantieren Ihnen einen verantwortungsvollen Umgang mit Ihrem Geld.

RAIKA Saalfelden, Kontonr.: 78 600, Blz: 35053

Geschichte:

Am 27.06.1989 wurde der Verein „3. Welt Laden Saalfelden“ gegründet. Am 03.11.1989 war die Eröffnung des Weltladen Saalfelden in der Ramseiderstraße 5, dem denkmalgeschützten ehemaligen Brücklwirtshaus. Die Öffnungstage beschränken sich vorerst auf Freitag und Samstag.

Am 22.10.1992 zieht der Weltladen Saalfelden in das jetzige Verkaufslokal in der Fußgängerzone, in der Lofererstraße 36. Die Öffnungszeiten werden an die üblichen Geschäftsöffnungszeiten angepasst und Frau Erika Moser wird als erste Teilzeitkraft im Weltladen angestellt.

Vorgeschichte:

Die Wurzeln des Weltladen Saalfelden gehen auf die Gründung der „Vierten-Welt-Gruppe-Saalfelden“ im Jahre 1982 zurück. Als die gebürtige Lenzingerin (Lenzing = Ortsteil von Saalfelden) Veronika Grundner von ihrem Dreijahreseinsatz als Entwicklungsarbeiterin in Kolumbien zurückkehrte, scharten sich junge, engagierte SaalfeldnerInnen um sie, um auf das Leid der Unterdrückten, Benachteiligten, Hungernden in den sog. Entwicklungsländern aufmerksam zu machen.
Mit zahlreichen Basaren, Informationsveranstaltungen, Filmen, Diskussionen, etc. wurde Bewusstseinsbildung betrieben und Solidarität und Zusammenarbeit mit der „Vierten Welt“ (= Benachteiligte in den sogenannten Entwicklungsländern) praktiziert.

Statuten des Vereins:

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Name: Verein Weltladen Saalfelden
Sitz: Saalfelden
Tätigkeitsbereich: Österreich
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist es, insbesondere durch Information, aber auch durch entsprechende Aktionen aufzuzeigen,
dass zwei Drittel der Menschheit ihre Grundbedürfnisse nach Arbeit, Nahrung, Bildung, Kleidung und Wohnung
nicht ausreichend befriedigen können. Andererseits soll durch konkrete Aktionen ideell, sozial, materiell und finanziell
Benachteiligten in sogenannten Entwicklungsländern und bei uns geholfen werden, ihre Lebenssituation selbst
zu verbessern und gleichzeitig mit uns ein Netz der internationalen Solidarität unter den Völkern der Welt aufzubauen.
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt rein gemeinnützige Ziele. Jede parteipolitische Tätigkeit
ist ausgeschlossen. Gleichbehandlung nach innen und nach außen ist uns wichtig, insbesondere zwischen Frauen
und Männern, In- und Ausländern sowie alten und jungen Menschen.
Zum Zweck des Vereins gehört auch:

  1. Die Vermarktung von Produkten vornehmlich aus Ländern des Südens zu unterstützen und den österreichischen
    Konsumenten anhand dieser Artikel produkt- und projektbezogene Information anzubieten. Die Aufklärung
    über die ungerechten Austauschbedingungen im Welthandel ist dabei besonders zu beachten.
  2. Anregungen zu einer bewussten Reflexion der eigenen Lebensweise und der gesellschaftlichen Situation in
    Bezug auf die Länder des Südens zu geben und Schlussfolgerungen im eigenen Lebensbereich zu ziehen.
  3. Bildungs- und Informationsarbeit über die Probleme der Unterentwicklung, deren Ursachen und Möglichkeiten
    zur Veränderung.
  4. Die Zusammenarbeit mit Gruppen ähnlicher Zielsetzung.
    Statuten des Vereins Weltladen Saalfelden 29.03.10 Seite 2 / 2
    § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
    Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
  5. Als ideelle Mittel dienen:
    a) Bildungs-, Informations- und Diskussionsveranstaltungen.
    b) Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial.
  6. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Mitgliedsbeiträge.
    b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen.
    c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.
    d) Subventionen privater und öffentlicher Stellen.
    § 4 Mitglieder
    Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein.
    Der Verein setzt sich zusammen aus:
  7. Ordentlichen Mitgliedern.
  8. Unterstützenden Mitgliedern.
  9. Ehrenmitgliedern.
    § 5 Beginn der Mitgliedschaft
  10. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erlangt durch:
    a) Leistung des von der Vollversammlung bestimmten Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder.
    b) Positive Kenntnisnahme durch den Vorstand.
  11. Die Unterstützende Mitgliedschaft wird erlangt durch die Leistung des von der Vollversammlung bestimmten
    Mindestbeitrags für unterstützende Mitglieder.
  12. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese
    Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
  13. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Vollversammlung.
    § 6 Ende der Mitgliedschaft
  14. Durch Tod bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  15. Durch freiwilligen Austritt, wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres.
  16. Durch Ausschluss, wenn schwerwiegende, den Verein schädigende Gründe vorliegen, über Beschluss des
    Vorstandes.
  17. Automatisch 1 Jahr nach Leistung des letzten Beitrags.
    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  18. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Vollversammlung.
  19. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen, Leistungen und Dienste des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  20. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. Sie haben alles zu unterStatuten
    des Vereins Weltladen Saalfelden 29.03.10 Seite 3 / 3
    lassen, was den Zielsetzungen des Vereins widerspricht.
    § 8 Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
  21. Die Vollversammlung.
  22. Der Vereinsvorstand.
  23. Die RechnungsprüferInnen.
  24. Die/der GeschäftsführerIn.
  25. Das Schiedsgericht.
    § 9 Vollversammlung
  26. Sie ist das oberste Organ des Vereins und tritt in ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen zusammen; die
    ordentliche Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf Verlangen des Vorstandes oder
    mindestens eines Drittels der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen einer/eines RechnungsprüferIn ist
    binnen Monatsfrist die Einberufung zu einer außerordentlichen Vollversammlung auszusprechen. Die außerordentliche
    Vollversammlung unterliegt derselben Geschäftsordnung wie die ordentliche Vollversammlung.
  27. Die Vollversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der auch ihre Tagesordnung festlegt. Die Einberufung
    muss zwei Wochen vor der Vollversammlung schriftlich erfolgen. Eine Zustellung mittels Email gilt dabei
    als schriftliche Zustellung.
  28. Anträge zur Vollversammlung sind von allen Mitgliedern spätestens 4 Werktage vor Beginn der Vollversammlung
    dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Zusatz- und Abänderungsvorschläge zu termingerecht eingereichten
    Anträgen können noch während der Diskussion des entsprechenden Tagesordnungspunktes während der Vollversammlung
    von jedem Mitglied eingebracht werden. Auf Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder sind auch neue Anträge, die während des entsprechenden Tagesordnungspunkts
    eingebracht werden, zu behandeln.
  29. Gültige Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden, ausgenommen solche über einen
    Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung.
  30. Nur ordentliche Mitglieder sind in der Vollversammlung stimmberechtigt, unterstützende Mitglieder besitzen
    beratendes Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes an ein anderes ordentliches Mitglied ist durch einfache
    schriftliche Vollmacht möglich. Die Abgabe von mehr als zwei Stimmen pro ordentliches Mitglied ist
    nicht zulässig.
  31. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
    c) ordnungsgemäß einberufen wurde
    d) wenigstens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen bzw. vertreten sind oder
    e) eine viertel Stunde nach der Eröffnung der Vollversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
    oder vertretenen Mitglieder.
  32. Die Wahl und die Beschlussfassung in der Vollversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit,
    Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
    oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der
    abgegebenen Stimmen.
  33. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/
    in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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    § 10 Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
  34. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses des abgelaufenen Jahres und die Beschlussfassung
    darüber.
  35. Die Wahl der/s Vorstandsvorsitzenden, deren/dessen StellvertreterIn sowie der weiteren Mitglieder des Vorstandes
    und der/s RechnungsprüferInnen.
  36. Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand, einzelne Mitglieder des Vorstands oder die RechnungsprüferInnen
    ihres Amtes entheben.
  37. Die Entlastung des Vorstandes.
  38. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge ordentlicher und unterstützender Mitglieder.
  39. Die Beschlussfassung über die von Vereinsorganen und die von den Mitgliedern eingebrachten Anträge.
  40. Statutenänderungen.
  41. Die Auflösung des Vereins und die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
    § 11 Vereinsvorstand
  42. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen StellvertreterIn, KassierIn,
    SchriftführerIn und höchstens 3 weiteren Mitgliedern. Er wird von der Vollversammlung jeweils auf zwei Jahre
    gewählt. Die Arbeit des Vorstandes soll durch enge Kontaktpflege mit allen ordentlichen Mitgliedern bestimmt
    sein.
  43. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied
    zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst folgenden Vollversammlung einzuholen ist.
  44. Der Vorstand wird vom/von der/dem Vorsitzenden bzw. dessen/deren StellvertreterIn, bei deren längerfristiger
    Verhinderung durch jedes sonstige Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich mindestens 3 Mal pro Jahr
    einberufen.
  45. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stimme der/s Vorsitzenden.
  46. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
    den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt
    des gesamten Vorstandes wird mit der damit erforderlichen Einberufung der Vollversammlung wirksam.
  47. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
    ihnen anwesend ist.
  48. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
    ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der
    Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
    § 12 Aufgaben des Vereinsvorstandes
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
    anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  49. Die Führung der laufenden Geschäfte im inneren (Geschäftsführung) des Vereines gemäß der Statuten und der
    Beschlüsse der Vollversammlung.
  50. Die Führung der Unternehmungen des Vereines gemäß der Statuten und der Beschlüsse der Vollversammlung.
  51. Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses. Der Vorstand hat für die laufende Aufzeichnung
    der Einnahmen und Ausgaben sowie innerhalb von 4 Monaten nach Ende des zwölfmonatigen
    Rechnungsjahres für die Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu sorgen.
  52. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung.
    Statuten des Vereins Weltladen Saalfelden 29.03.10 Seite 5 / 5
  53. Die Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm.
  54. Die Durchführung der von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse.
  55. Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederkartei.
  56. Installierung und Deinstallierung von Arbeitskreisen auf Zeit.
  57. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
    § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  58. Der/dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und
    dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand.
    Bei Gefahr in Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung
    oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese
    bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  59. Die/der SchriftführerIn obliegt die Führung der Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes.
  60. Die/der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  61. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,
    sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom
    Vorsitzenden und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
  62. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der/des Vorsitzenden, der/des SchriftführerIn und der/des KassierIn
    ihre StellvertreterInnen.
    § 14 Der/die GeschäftsführerIn
    Der Vorstand kann eine/n GeschäftsführerIn einsetzen. Die/der GeschäftsführerIn ist dann für die vom Verein betriebenen
    Unternehmen zuständig und hat unter der Leitung des Vorstandes diese Unternehmen zu führen und dem
    Vorstand über die Führung der Unternehmen, den Verlauf der Geschäfte und die finanzielle Lage der Unternehmen
    regelmäßig Bericht zu erstatten.
    Sie/er wird zu diesem Zwecke zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen, hat aber im Vorstand kein Stimmrecht.
    Die/der GeschäftsführerIn kann nicht gleichzeitig eine Funktion im Vorstand haben.
    § 15 Abstimmungen und Wahlen
  63. Wahlen erfolgen geheim, Abstimmungen offen.
  64. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  65. Für die in § 10 Ziffer 7) und 8) genannten Angelegenheiten ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
    § 14 RechnungsprüferInnen
    Zwei RechnungsprüferInnen werden auf die Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Ihnen obliegt die laufende
    Geschäftskontrolle. Sie haben mindestens jährlich und innerhalb von 4 Monaten nach Ende des zwölfmonatigen
    Geschäftsjahres die Rechnungsprüfung vorzunehmen und über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie
    über die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel bezüglich Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäßer
    Abwicklung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Darüber ist in der folgenden Vollversammlung zu
    berichten. Wenn finanzielle Verpflichtungen bestehen, die weit über das Vereinsvermögen hinaus gehen, ist im
    Prüfungsbericht die Bestandsgefährdung des Vereins aufzuzeigen. Bei groben Gebarungsmängeln durch den Vorstand
    oder bei Bestandsgefährdung des Vereins ist von den RechnungsprüferInnen eine außerordentliche Vollversammlung
    einzuberufen und die Mitglieder sind über diesen Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.
    Fallen beide RechnungsprüferInnen auf unabsehbar lange Zeit zugleich aus bzw. legen beide ihr Amt zurück, ist
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    vom Vorstand eine außerordentliche Vollversammlung binnen 4 Wochen einzuberufen und eine Neuwahl vorzunehmen.
    Bis dahin sind die RechnungsprüferInnen weiterhin zur laufenden Geschäftskontrolle verpflichtet.
    § 15 Schiedsgericht
  66. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  67. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
    jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese
    wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
    den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner
    Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Appellation
    an die nächste Vollversammlung ist möglich.
    § 16 Auflösung des Vereins
  68. Die Auflösung des Vereins erfolgt über Beschluss der Vollversammlung. Ein diesbezüglicher Antrag muss
    bereits auf der Einladung zur Vollversammlung angeführt werden.
  69. Das Vereinsvermögen wird im Falle der freiwilligen Vereinsauflösung gemäß Beschluss der Vollversammlung
    nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen Verwendung, zum Beispiel dem ÖIE – Österreichischer
    Informationsdienst für Entwicklungspolitik -, zugeführt.
  70. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen
    Behörde schriftlich anzuzeigen.